Reit/Therapie und Urteile


Die Reitherapie ist mit Erfolge vorzuweisen , Spastik wird enorm reduziert, MS Patienten können Körperfunktionen wiedererlernen, Menschen mit Hirnschäden durch Geburt, Unfall oder Tumor erlernen Bewegungsmuster auf dem Pferderücken, um nur ein paar Beispiele zu bringen. Und doch stellen die Krankenkassen immer wieder auf stur und wollen für diese so wichtige Therapie die Kosten nicht übernehmen.Ausnahmen gibt es auch hier, diese KK übernehmen die Therapie: HKK, Techniker, AOK Bremen - Vegesack, AOK Osterholz.
Auch im Jahr 2003 kann eine Reittherapie genehmigt werden. Also laßt euch nicht von eurer KK für dumm verkaufen. Es gibt kein Gesetz, dass die Kostenübernahme für Hippo nicht übernommen werden darf.Evtl. erstattet auch die Eingliederungshilfe die Kosten und zwar im Rahmen der Eingliederungshilfeverordnung
nach §39 Abs.1+2 BSHG i.V.m.§6 Nr.2 Wer Hippotherapie anbietet, kann man beim Kinderarzt oder Krankengymnastik erfragen.

 

Urteilsberichte
Evtl. Anspruch auf Hippotherapie SG Lübeck Urteil vom 10.Oktober 2000 - Az: S 7 KR 136 / 99


Bei dem 16 Jahre alten Kläger liegt seit dem Säuglingsleiden ein komplexes Behinderungssyndrom vor mit teils schlaffer, teils spastischer Tetrapaaresse, Koordinationsstörungen, Sprechunfähigkeit (Alalie) und ausgeprägter geistiger Retardierung.. Er ist frühzeitig umfangreich gefördert worden, wurde und wird intensiv kinderärztlich, neuropädiatrisch, physiotherapeutisch und logopädisch betreut und behandelt. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen hat er deutliche Fortschritte gemacht. Der Kläger, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist und Leistungen nach der Pflegestufe III bezieht, erhält seit vielen Jahren Hippotherapie. Nach fachärztlicher Beurteilung sind die Fortschritte in seiner Entwicklung wesentlich auf die seit Jahren konsequent und regelmäßig durchgeführte Hippotherapie zurückzuführen.Die Krankenkasse (KK) hatte zunächst die Kosten für die Reittherapie übernommen, dann aber die weitere
Kostenübernahme, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999 abgelehnt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Anlage zu den Richtlinien über Heilmittel nach der Hippotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Auch nach der neuen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden können die Kosten nicht mehr übernommen werden. Ein sog. Systemverschulden im Sinne der Rechtssprechung des BSG, das Voraussetzung für eine Kostenübernahme wäre, liege bei der Hippotherapie nicht vor. In der im September 1999 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass entgegen der Auffassung der Krankenkasse hier ein Systemverschulden vorliege, da über den im Januar 1999 bei dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gestellten Neuantrag auf Aufnahme der Hippotherapie in den Heil- und Hilfsmittelkatalog nicht in angemessener Frist entschieden worden sei.Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die KK verurteilt, ab dem 01.01.1999 die Kosten für eine Behandlung pro Woche mit Hippotherapie nebst Fahrtkosten fortlaufend zu tragen (Az. S 7 KR 136/99). Zwar sei die Hippotherapie im Sinne der Rechtssprechung des BSG bislang keine allgemein anerkannte Behandlungsmethode bzw. kein allgemein anerkanntes Heilmittel. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Hippotherapie zunächst nach der Rechtssprechung des BSG als Behandlungsmethode anerkannt war. Die Hippotherapie sei auch seitens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen als übernahmefähige Leistung ausgeschlossen, da über den Neuantrag auf Anerkennung noch nicht entschieden worden sei.
Nach Ansicht des Gerichts liegt im Fall des Klägers ein sog. Systemverschulden vor, da der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht rechtzeitig über den Neuantrag auf Anerkennung der Hippotherapie als Behandlungsmethode bzw. anerkanntes Heilmittel entschieden habe. Der Kläger habe alle vorhandenen anerkannten Behandlungsmöglichkeiten genutzt und nutze sie auch weiterhin. Als (weitere) Hilfe für die Behinderung des Klägers bleibe allein noch die Hippotherapie als einzig mögliche Behandlungsmethode übrig. Die Hippotherapie habe laut Sachverständigengutachten sowohl eine weitere Verbreitung in der ärztlichen Behandlung gefunden als auch im Falle des Klägers in der Vergangenheit zahlreiche Erfolge gebracht. Es sei somit auch in Zukunft erforderlich.
Anmerkung
Die Bewilligung der Leistung Hippotherapie durch das Sozialgericht ist zu begrüßen. Das Gericht beruft sich für seine Entscheidung auf ein sog. Systemverschulden. Nach der Rechtssprechung des BSG kann ein Mangel des gesetzlichen Leistungssystem vorliegen, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen trotz vorliegender Anträge keine Entscheidung trifft. Allerdings muss acuh bei Fällen des Systemversagens die Wirksamkeit der Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen aufgrund wissenschaftliche geführte Statistiken belegt werden. Nur ausnahmsweise darf darauf abgestellt werden, ob sich die Methode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R). Neue Behandlungsmethoden dürfen grundsätzlich nach § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 SGB V nur dann zu Lasten der KK angewandt werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sie in den sog. NUB-Richtlinien (Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungen und Behandlungsmethoden) als wirksam und therapeutisch zweckmäßig anerkannt hat. Hierbei ist zu beachten, dass als neu alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gelten, die noch nicht als abrechnungsfähige Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind. Das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. hat zuletzt im Jahre 1999 eine umfassende Darstellung der Hippotherapie, und zwar sowohl hinsichtlich der Methode, der der wissenschaftlichen Studien, des Ausbildungsganges für die Hippetherapeuten, der Wirtschaftlichkeit usw. vorgelegt. Das Kuratorium hat auch darauf hingewiesen, dass inzwischen in Deutschland jährlich 100.000 Behandlungen mit steigender Tendenz stattfinden würden.
Die Indikationen würden sich grundsätzlich auf neurologische Erkrankungen beziehen. Zusammengefasst ermögliche die Hippotherapie eine gezielte Regulierung des Muskeltonus und ein gezieltes Training der Haltungs- , Gleichgewichts- und Stützreaktionen. Die Behandlung würde in aller Regel zu einem anhaltend schmerzfreien Gesamtbefinden einer Verbesserung des Gangbildes sowie einer generellen Mobilisation der Betroffenen führen. Der vom Gericht angenommene Systemmangel ist vor diesem Hintergrund verständlich und nachvollziehbar, weil die Behandlungsmethode Hippotherapie offensichtlich in der ärztlichen Praxis verbreitet ist und eine genügende Resonanz in der wissenschaftlichen Diskussion gefunden hat.


Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 16. Oktober neue Heilmittel-Richtlinien beschlossen. Er hat erneut die Hippotherapie die Anerkennung als Heilmittel und Behandlungsmethode der gesetzlichen Krankenversicherung versagt. Es muss Unverständnis hervorrufen, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen diese Entscheidung getroffen hat, ohne den Antrag auf Aufnahme der Hippotherapie in den Heilmittelkatalog explizit entschieden zu haben. Da das Bundesministerium für Gesundheit die neuen Richtlinien zwischenzeitlich beanstandet hat, bestünde die Gelegenheit, im Zuge der nun erforderlichen Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinien den Antrag zu bescheiden
 
"Bewegungsdrang ist Grundbedürfnis"
Behinderte Kinder und Jugendliche haben Recht auf Spezialfahrräder



Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) müssen behinderten Kindern und Jugendlichen Spezialfahrräder oder Rollstühle bezahlen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat in 2 Urteilen festgestellt, dass der Drang nach Bewegung und das Erleben von Raum und Geschwindigkeit bei Kindern und Jugendlichen zu den Grundbedürfnissen gehört. Mit dieser Begründung argumentieren Richter des BSG und sprachen einem heute 14-jährigen querschnittsgelähmten Jungen aus Baden- Württemberg ein handbetriebenes Rollstuhl-Bike ( Az.: B 3 KF 9/97 ) und einem ebenfalls behindertem Gleichaltrigen aus Westfalen ein Tandemfahrrad ( Az.: B 8 KN 13/97 ) auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu.Die Richter urteilten auch dahingehend, dass das handbetriebene Einhängefahrrad für den Rollstuhl des
behinderten Jungen geeignet sei, seinen in der
Entwicklungsphase verstärkten Bewegungsdrang zu befriedigen und darüber hinaus seine sozialen Kontakte mit gleichaltrigen und auch nicht behinderten Altersgenossen aufrechtzuerhalten. Das Handybike -Zusatzgerät sei für den 14 jährigen Jungen erforderlich im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse.
Die durch das Handybike -Zusatzgerät erweiterte Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls könne bei dem
jugendlichen Kläger nicht nur den Bereich der Freizeitgestaltung, der in der früheren Entscheidungen häufig auch mit dem in diesem Zusammenhang missverständlichen Begriff "privater Bereich" bezeichnet worden ist, zugeordnet werden. Der Jugendliche benötige, so die Richter, das Zusatzgerät vielmehr
umfassend zur Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder und Jugendlicher, wozu auch seine jüngeren, nicht behinderten Geschwister zählen. Dies verlange die Erforderlichkeit des Hilfsmittels "im Einzelfall" d.h. dass es auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abzustellen sei.Die Tatsache, dass das Zusatzgerät den normalen Handbetrieb des Rollstuhls die Zurücklegung größerer Strecken ermögliche, spiele bei dem Jugendlichen nur eine untergeordnete Rolle. Maßgebend sei auch nicht, dass das Zusatzgerät zur Stärkung der Muskulatur beitrage.
Dieses Ziel ließe sich durch weniger aufwendiger Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische Übungen mit geringerem Aufwand erreichen. Der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, wonach die Versorgung mit einer Fahrrad-Rollstuhl-Kombination dann nicht als notwendig anzusehen ist, wenn aus medizinischen Gründen lediglich ein Selbstfahrerrollstuhl erforderlich ist und dieser mit eigener Kraft im üblichen Umfang bewegt werden kann, könne bei Kindern und Jugendlichen in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden, so entschieden die Richter, sei die beklagte Krankenversicherung nicht gehindert, einen Eigenanteil für das Hilfsmittel zu verlangen.
Unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen kann vom Versicherten eine Eigenbeteiligung dann verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass er ohne die Behinderung einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angeschafft hätte. Die Krankenkasse ist daher berechtigt, für das beantragte Zusatzgerät die durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Handelsüblichen Markenfahrrades als Eigenanteil zu berechnen. Der Senat des Bundessozialgerichts bezifferte den Preis für ein handelsübliches Fahrrad z.Z. auf DM 700,- Sollten sich die Eltern des behinderten Jugendlichen allerdings dazu entscheiden, das Hilfsmittel nur leihweise zur Verfügung gestellt bekommen, kann die Krankenkasse für die laufende Nutzung Nutzungsentgelt verlangen.


In dem zweiten Fall hatten die Eltern für ihren nach unvorhersehbaren Anfällen für mehrere Tage halbseitig
gelähmten Sohn ein Therapietandem gekauft. Die Krankenkasse wollte dagegen nur einen Fahrrad-Schiebeantrieb für den Rollstuhl ein so genanntes "Rollfielts" bezahlen. Auch hier entschieden die Richter des Bundessozialgerichts für den 14-jährigen Jugendlichen aus Westfalen. Sie argumentieren, dass dadurch der Junge nur passiv umhergefahren werden könne, das aktive Mitfahren auf einem Tandem habe demgegenüber aber einen weitaus größeren therapeutischen Effekt.Da die Familie häufig Fahrradausflüge mache, unterstütze das Tandem die mögliche vollständige Einbindung in das familiäre Leben. Allerdings ließen die Richter offen, ob tatsächlich ein DM 5.000,- teures
Therapietandem notwendig sei oder ob ein normales Tandem mit Zusatzausstattung ausgereicht hätte. Diese Frage wiesen sie an die Vorinstanz des Landessozialgericht zurück.


Schule:
Integrationshelfer in der Regelschule
Integrationshelfer in der Regelschule - wie geht das? 


Unzureichende Rahmenbedingungen sind oft ein Grund, warum behinderte Kinder nicht in den allgemeinen Schulen unterrichtet werden. Eine Möglichkeit, zusätzliche personelle Unterstützung zu organisieren, bietet grundsätzlich das Bundessozialhilfegesetz. Aber auch hier gibt es öfters bürokratische Hürden zu überwinden.von Wolfgang Sattich - Jaklin
Der Integrationshelfer als wichtiger Bestandteil einer Integration von Kindern mit besonderem Förderbedarf in der allgemeinen Schule rückte in den vergangenen Jahren immer mehr in den Mittelpunkt.

Dabei sind aber nicht nur die Eltern verunsichert wo man Anträge stellt, wer das finanzieren soll, wer denn als Integrationshelfer geeignet ist usw, auch die Bediensteten der zuständigen Behörden, die Sozialverwaltungen, zeigen sich bei dieser Thematik häufig überfordert, so dass manches Mal von einem Sozialamt zum anderen unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden. Wir wollen also versuchen, hier einige Tipps zu geben, damit die Möglichkeit des Integrationshelfers als
wesentlicher Bestandteil einer guten Einzelintegration möglichst vielen Schülern zur Verfügung steht. Kinder mit besonderem Förderbedarf in Bezug auf Integrationshelfer sind Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder von Behinderung bedroht sind, d.h. dass der Eintritt einer Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ein Integrationshelfer ist eine Person, die während eines Teils oder auch der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulwegs) beim Schüler ist, um Defizite zu kompensieren und Hilfestellung zu leisten. Meistens ist dies ein Zivildienstleistender oder eine junge Frau, die ein freiwilliges soziales Jahr ableistet. Im Einzelfall können es aber auch Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Hausfrauen oder Hausmänner sein.Der erste Schritt ist und bleibt die Schulwahl. Das zuständige Schulamt muss den Schulbesuch an der gewünschten Schule genehmigen, denn es gilt der Grundsatz, dass das Schulamt (möglichst im Einvernehmen mit den Eltern) die Schule bestimmt, in der das Kind die beste Förderung erfährt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1986 (BVerwG 5 C 72.84) so entschieden und mit Urteil
vom 02.09.93 (BVerwG 5 C 50/91) bestätigt.
Andere Urteile, die sehr gerne in Bezug auf die Schule vor. den Behörden zitiert werden, sind von der Sache falsch angewendet, oft beziehen sie sich auf die Heimunterbringung. Wenn mit der Schule verhandelt wird, ob ein behindertes Kind in die Regelschule darf, kann man erwähnen, dass gegebenenfalls auch ein Integrationshelfer zur Verfügung steht. In Einzelfällen wurde aber schon bekannt, dass bestimmte Sozialämter auf die Entscheidung der Schulbehörde Einfluss zu nehmen versuchen. Eine nachweisbare Beeinflussung der Schulbehörde seitens eines Sozialamtes mit dem Erfolg, dass das Kind nicht in die gewünschte Regelschule darf, stellt eine sachfremde Beeinflussung und damit auch einen rechtswidrigen
Grundrechtseingriff dar.

In den Ausführungen zum Diskriminierungsschutz für Behinderte im Grundgesetz schreibt Prof. Dr. Herdegen: „Wenn Kinder wegen ihrer Behinderung nicht zu Regelschulen zugelassen, sondern auf die Sondereinrichtungen verwiesen werden, so liegt hierin eine Benachteiligung stets dann, wenn diese Ungleichbehandlung nicht dem Willen der Betroffenen (oder ihrer Erziehungsberechtigten) entspricht. Die Rechtfertigung durch das Wohl des Kindes (etwa im Hinblick auf spezielle Fördermöglichkeiten) schließt in diesen Fällen nicht das Vorliegen einer Benachteiligung im Sinne von Art. 3/III GG aus, sondern ist erst im Zusammenhang mit der Begründung für die Ungleichbehandlung von Interesse." Ist die Hürde Schulamt genommen. stellt man bei dem zuständigen Sozialamt, Abteilung Eingliederungshilfe, einen Antrag auf die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers. Von Vorteil wäre, wenn man schon einen Integrationshelfer oder den Träger einer caritativen Einrichtung, die einen Integrationshelfer stellen, benennen kann. Für die Stadt Straubing und den Landkreis Straubing-Bogen hat z.B. der Malteser Hilfsdienst im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft offene Behindertenarbeit die Trägerschaft für die bisherigen Integrationshelfer übernommen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Darin heißt es, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem "... Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ..." sind. Die Hilfe hierzu umfasst heilpädagogische so wie sonstige Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Der Nachweis, dass die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, kann durch ein Attest des Hausarztes oder ein Schulgutachten erbracht werden, das möglichst schon zur Antragsstellung beigelegt werden sollte. Trotzdem kann das Sozialamt die Vorstellung beim Amtsarzt für erforderlich halten.
In der Regel verlangen die Sozialämter zunächst, dass das Einkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten offen dargelegt wird. Dies ist bei der Eingliederungshilfe u.a. als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren nicht nötig und damit rechtswidrig! Zum einen würden Daten zu Unrecht erhoben und zum anderen bedeutet dies, dass die Bearbeitung des Antrags allein durch die Einkommensprüfung unnötig hinausgezögert würde.Nach der Antragsstellung erhält man i.d.R. nach längstens 4 Wochen
entweder eine Aufforderung zu einer weiteren ausführlichen Stellungnahme als Anhörung nach § 24 SGB X, bei der dann bereits der zu erwartende Entscheid angedeutet wird oder im
Idealfall einen Bescheid. Die Anhörung sollte möglichst schnell beantwortet werden, damit ein Bescheid ergehen kann.
Fällt der Bescheid negativ aus, beginnt ein Widerspruchs- und ggf. ein Klageverfahren.
Spätestens ab diesen Zeitpunkt sollte man sich einen fachkundigen Beistand hinzuziehen. Rein rechtlich gesehen bleibt dem Sozialamt aber keine Möglichkeit, einen Integrationshelfer unter den genannten Punkten zu verweigern. Probleme von selten der Behörde kann es beim Besuch von Privatschulen, wie z.B. den Montessorischulen geben. Nachdem diese Schulen aber in Bayern fast ausschließlich als staatlich genehmigte Regelschulen zugelassen und gefördert werden,
besteht auch hier die Möglichkeit, Integrationshelfer einzusetzen.
Immer häufiger wird auch um die Möglichkeit eines Integrationshelfers in der Förderschule nachgefragt. Hier gilt aber, dass ein Integrationshelfer grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt werden kann, wenn eine Betreuung des behinderten Schülers über das übliche Maß hin­aus erforderlich ist, so z.B. wenn ein Kind mit Glasknochenkrankheit eine zusätzliche Betreuung benötigt, weil sonst die Gefahr der Verletzung zu groß ist.Die Problematik kann hier nur sehr kurz und allgemein abgehandelt werden, weil neben der Rechtslage die individuellen Gegebenheiten der Kinder zur Klärung mit herangezogen werden müssen.
 

Wenn auch ihr ein Urteil habt das evtl. jemanden Helfen könnte
würden wir uns freuen, wenn ihr es uns schicken würdet. 


oder unter
kindergalaxy@t-online.de

 

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